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   BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06   

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BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06 (https://dejure.org/2006,15715)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 B 75.06 (https://dejure.org/2006,15715)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 (https://dejure.org/2006,15715)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts; Bezug des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums auf das Gebot vergleichender Beurteilung von Prüfungsleistungen ; Notenbildung an Schulen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.07.1995 - 6 NB 1.95

    Nutzungsplanverordnung (BVerwG) - Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, 'Grundversorgung', § 7

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts die Zulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allg.
  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Demzufolge ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen, soweit komplexe prüfungsspezifische Wertungen z.B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung ihres Schwierigkeitsgrades oder bei der Würdigung der Qualität einer Leistung im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen (zusammenfassend: Beschluss vom 17. Dezember 1997 BVerwG 6 B 55.97 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385 m.w.N.).
  • BVerwG, 25.05.2001 - 4 B 81.00

    Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten - Rechtmäßigkeit von

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Allerdings braucht das Berufungsgericht den Beteiligten nicht die möglichen Entscheidungsgrundlagen vorab darzulegen; vielmehr darf es grundsätzlich davon ausgehen, dass sich ein gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertretener Beteiligter mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut gemacht hat (Beschluss vom 25. Mai 2001 BVerwG 4 B 81.00 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2005 - 6 B 40.05

    Annahme einer konkreten Gefahr durch Hunde ohne Maulkorb oder Leine; Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch; dieser muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (Beschlüsse vom 16. März 1999 BVerwG 9 B 73.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 4. Oktober 2005 BVerwG 6 B 40.05 juris).
  • BVerwG, 06.10.2005 - 6 BN 2.05

    Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Maßregelung potenziell gefährlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts die Zulassung der Revision nur zu begründen, wenn die Auslegung der gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1.95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 BVerwG 6 BN 2.05 Buchholz 402.41 Allg.
  • BVerwG, 16.03.1999 - 9 B 73.99
    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein Widerspruch; dieser muss offensichtlich sein, sodass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (Beschlüsse vom 16. März 1999 BVerwG 9 B 73.99 Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7 und vom 4. Oktober 2005 BVerwG 6 B 40.05 juris).
  • BFH, 30.07.1997 - XI B 218/95
    Auszug aus BVerwG, 26.10.2006 - 6 B 75.06
    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand April 2006, § 133 Rn. 48; s.a. BFH, Beschluss vom 30. Juli 1997 XI B 218/95 u.a. BFH/NV 1998, 190).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 2.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

    Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht; dieser muss offensichtlich und zweifelsfrei sein, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:270220U8C13.19.0] - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.2020 - 3 C 3.19

    Klagen gegen Bahnprojekt "Stuttgart 21" - Filderbereich mit Flughafenanbindung

    Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht; dieser muss offensichtlich und zweifelsfrei sein, sodass es keiner weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts bedarf (stRspr; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 8 C 13.19 [ECLI:DE:BVerwG:2020:270220U8C13.19.0] - juris Rn. 27; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.07.2015 - 5 B 36.14

    Ausgleichsleistungen; Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - auf Grund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.04.2009 - 6 B 73.08

    Ordnungsgemäße Durchführung einer Musterung bei Vorliegen einer Akneerkrankung

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 75.06 - juris Rn. 7 m.w.N.).

    Dieser Widerspruch muss offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also "zweifelsfrei" sein (Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - BVerwG 6 B 40.05 - juris Rn. 23 und vom 26. Oktober 2006 a.a.O. Rn. 8).

    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht, ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung, aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 26. Oktober 2006 a.a.O.; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand März 2008, § 133 Rn. 48).

  • BVerwG, 21.01.2021 - 4 B 15.20

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Hierzu muss die Beschwerde darlegen, welche Schlussfolgerungen sich dem Berufungsgericht auf Grund der zutreffenden Tatsachenlage hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 08.05.2017 - 5 B 39.16

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Darüber hinaus muss dargetan werden, welche Schlussfolgerungen sich dem Tatsachengericht - ausgehend von dessen materiellrechtlicher Auffassung - aufgrund der zutreffend festgestellten Tatsachen hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 22.04.2009 - 2 B 117/09

    Abitur; Protokollierung der mündlichen Prüfung - Abiturprüfung; Protokoll

    Eine Bewertung einer mündlichen Abiturprüfung mit 0 Punkten ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn "überhaupt" oder "auch" zutreffende Antworten gegeben wurden (vgl. OVG Saarlouis, B. v. 08.06.2005, 3 Q 13/05, juris), sondern erst dann, wenn der Prüfling mehrere Prüfungsfragen zumindest im Wesentlichen richtig beantworten konnte (vgl. VGH Mannheim, U. v. 16.05.2006, 9 S 1974/05, bestätigt durch BVerwG, B. v. 26.10.2006, 6 B 75/06).
  • VGH Hessen, 26.11.2020 - 7 A 2482/17

    Anerkennung als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für

    Handelt es sich also um komplexe prüfungsspezifische Wertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, juris, Rdnr. 5, und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 75.06 -, juris, Rdnr. 5).
  • BVerwG, 21.01.2021 - 4 B 15
    Hierzu muss die Beschwerde darlegen, welche Schlussfolgerungen sich dem Berufungsgericht auf Grund der zutreffenden Tatsachenlage hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 6 B 75.06 -).
  • VG Schleswig, 10.09.2008 - 9 A 107/07
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für berufsbezogene Prüfungen, sondern werden auch auf die Abiturprüfung angewandt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.1996 - 6 C 3/95 - DVBl. 1996, 1381 = NVwZ-RR 1998, 176, Beschl. v. 26.10.2006 - 6 B 75/06 - in juris; OVG Schleswig, Urt. v. 13.3.1997 - 3 L 70/96 -, v. 25.4.1997 - 3 L 23/96 - Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 1309 mwN).
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